Freundeskreis des
privaten Internatsgymnasiums
Schloß Torgelow e.V.

Wir haben uns das Ziel gesetzt, die Gemeinschaft der Schülerinnen und Schüler vor allem da zu unterstützen, wo eine Förderung nachhaltig und übergreifend wirkt.

Der Förderverein wurde 1996 gegründet und hat bereits über 100 Mitglieder.

Der Jahresbeitrag beträgt derzeit 72 €. Wenn Sie sich über die Mitgliedschaft hinaus weiter in den Verein einbringen wollen, sprechen Sie uns bitte an.

Satzung des Vereins

§ 1    Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des privaten Internatsgymnasiums Schloß Torgelow e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 17192 Torgelow am See. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Erziehung, von Kunst und Kultur, des Sports sowie der Jugendhilfe von Schülerinnen und Schülern des privaten Internatsgymnasiums Schloß Torgelow. Es sollen naturwissenschaftliche, sprachliche, künstlerische, musische und sportliche Veranstaltungen unterstützt und Austauschprogramme mit dem Ziel der Völkerverständigung gefördert werden. Der Verein fördert weiterhin Schülerprojekte, Klassen-, Projekt- oder Studienfahrten.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder sonstigen Zuschüssen für den unter 2. genannten Zweck des Vereins.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Mittel oder Sacheinlagen zurück.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können als Mitglieder angehören: natürliche Personen und juristische Personen (z.B. Firmen oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts). Juristische Personen werden im Verein von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer ordnungsgemäß bevollmächtigten Person vertreten.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muß gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Ausschluß des Mitgliedes aus wichtigem Grund oder Austritt.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

 

§ 5    Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist bei einer unterjährigen Aufnahme in den Verein anteilig zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7    Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden sowie aus einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der erste stellvertretende Vorsitzende übt gleichzeitig das Amt des Schatzmeisters aus, der zweite stellvertretende Vorsitzende ist zugleich Schriftführer des Vereins.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe dieser Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8    Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Vergabe von Zuwendungen gemäß Satzungszweck,
e) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 9    Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln oder durch Blockwahl von der Mitglieder­versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ernennen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Mitglied des Vereins als kommissarischen Vorstand, bis die Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung erfolgt.

§ 10    Beratung und Beschlußfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 11    Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) der Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.

§ 12    Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch den Vorstand schriftlich (per Brief) oder auf elektronischem Weg (per Email) einzuberufen (ordentliche Mitglieder­versammlung). Die Einberufung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Über die Annahme oder Ablehnung des Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 13    Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, ersatzweise der Schatzmeister, weiter ersatzweise der Schriftführer, schließlich ersatzweise das älteste anwesende Mitglied.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluß über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Auf die vorgeschlagene Satzungsänderung ist in der Einberufung der Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.
  4. Über den Ablauf der Mitgliedersammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 14    Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins gelten der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter als Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung.

§ 15    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und löst die bisherige Satzung ab, welche ihre Gültigkeit mit sofortiger Wirkung vollständig verliert.